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Bekanntmachung vom 12.11.2010

3. Satzung vom 03.11.2010 zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Vettweiß vom 28.09.2000


Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW.S.950) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom 27.10.2010 folgende Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung beschlossen:

Artikel I

§ 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung

(2) Die Steuer ist auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für

a)  Hunde die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,

b) Hunde von Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB II) erhalten, bzw. diesen einkommensmäßig gleichstehen, jedoch nur für einen Hund.

Artikel II

In § 4a (Steuerermäßigung für Hundezüchter) wird Absatz 4 wie folgt hinzugefügt:

(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung  nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.


Artikel III

§ 8 Absatz 3 entfällt.


Artikel IV

Inkrafttreten

Diese Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Vettweiß vom 28.09.2000 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende 3. Satzung vom 03.11.2010 zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Vettweiß vom 28.09.2000 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

 a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

                                                                                                                                         
Vettweiß, den 03.11.2010

gez:Kranz
Bürgermeister

 


 





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