Bekanntmachung vom 13.08.2009
1. Am 30. August 2009 finden die Kommunalwahlen statt. Die Wahlen dauern von 8 bis 18 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 17 Stimmbezirke eingeteilt:
Stimm- Abgrenzung des Stimmbezirks, Lage des Wahlraums (Straße, Nr., Zimmer-Nr.)
bezirk
1.1 Vettweiß-Unterdorf, Studienseminar, Schulstraße 12 (Eingang "Im Kamp")
2.1 Vettweiß-Mitteldorf, Pfarrheim Vettweiß, Schulstraße
3.1 Vettweiß-Oberdorf, Schulzentrum Vettweiß, Tannenweg
4.1 Froitzheim, Feuerwehrgerätehaus, Martinusstraße
5.1 Ginnick, Bürgerhaus, Am Kirchenfeld 1
5.2 Ginnick, (Stimmbezirk in Froitzheim) Bürgerhaus, Thumer Weg
6.1 Soller, Gaststätte Geuenich, Gangolfusstraße 55
7.1 Jakobwüllesheim, Feuerwehrgerätehaus, Veitzheimer Straße 2
8.1 Kelz-West, Grundschule Kelz, Michaelstraße 78
9.1 Kelz-Ost, Grundschule Kelz, Michaelstraße 78
10.1 Lüxheim, Bürgerhaus, Nikolausstraße 32
10.2 Lüxheim (Stimmbezirk in Kelz), Pfarrheim Kelz, Michaelstraße
11.1 Gladbach, Pfarrjugendheim Gladbach, Michelsgraben 25
12.1 Müddersheim, Grundschule Müddersheim, Am Wald
13.1 Disternich, Vereinsheim am Bürgerhaus, Kreuzstraße
14.1 Sievernich, Pfarrheim, Pfarrer-Alef-Straße 11
14.2 Sievernich (Stimmbezirk in Disternich), Vereinsheim am Bürgerhaus Disternich, Kreuzstraße
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 03.08.2009 bis 09.08.2009 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Auf die Wahlbezirke entfallen folgende Stimmbezirke:
Kreiswahl- Gemeindewahl- Stimm-
bezirk Nr. bezirk Nr. bezirk Nr.
22 1 01.1
22 2 02.1
22 3 03.1
22 4 04.1
22 5 05.1, 05.2
22 6 06.1
22 7 07.1
22 8 08.1
22 9 09.1
22 10 10.1, 10.2
22 11 11.1
22 12 12.1
22 13 13.1
22 14 14.1, 14.2
Der Briefwahlvorstand tritt um 14.30 Uhr im Rathaus Vettweiß, Gereonstraße 14, Zimmer 2, zusammen.
Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses erfolgt durch die Wahlvorstände der Stimmbezirke.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Der Wähler soll die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitbringen (dies ist nicht zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts, erleichtert jedoch die Arbeit des Wahlvorstandes vor Ort). Der Personalausweis oder der Reisepass ist mitzubringen, damit sich der Wähler auf Verlangen über seine Person ausweisen kann.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums die Stimmzettel ausgehändigt.
Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat.
Der Wähler hat für die Bürgermeister- und Gemeinderatswahl sowie die Landrats- und Kreistagswahl jeweils eine Stimme.
Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur ein Bewerber
a) für das Amt des Bürgermeisters
b) für den Gemeinderat
c) für das Amt des Landrats
d) für den Kreistag
gekennzeichnet werden.
Stimmzettel
Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt:
a) für die Bürgermeisterwahl:
gelber Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
b) für die Gemeinderatswahl:
grüner Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
c) für die Landratswahl:
hellblauer Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
d) für die Kreistagswahl:
hellroter Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirkes oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde die Briefwahlunterlagen (amtliche Stimmzettel, einen amt
lichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag) beschaffen.
Der Wahlbrief mit den Stimmzetteln -im verschlossenen Stimmzettelumschlag- und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 25 Kommunalwahlgesetz).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Vettweiß, den 13. August 2009
Der Bürgermeister
i.V. Heimbach


