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Bekanntmachung vom 12.12.2008

Gebührensatzung vom 12.12.2008 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008


Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NR. S. 514) und der §§ 1,2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712) jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, sowie des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008 hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom 11.12.2008 folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß beschlossen:

§1 Benutzungsgebühren

Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die Gemeinde Vettweiß zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG NRW Benutzungsgebühren.


§ 2 Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer und die ihnen nach § 22 der Satzung über die Abfallentsorgung gleichgestellten dinglich Berechtigten haften als Gesamtschuldner.


§ 3 Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Art und Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter.

(2) Die Gebühr beträgt jährlich:

a) für ein 60 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß 119,18 Euro
b) für ein 60 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß    168,03 Euro
c) für ein 60 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß 216,89 Euro

d) für ein 90 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß 144,50 Euro
e) für ein 90 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß    193,36 Euro
f) für ein 90 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß 242,21 Euro

g) für ein 120 Liter Restmüllgefäß Bioabfallgefäß 169,83 Euro
h) für ein 120 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß 218,68 Euro
i) für ein 120 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß 267,54 Euro

j) für ein 240 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß 271,12 Euro
k) für ein 240 Liter Restmüllgefäß mit 120-Bioabfallgefäß 319,98 Euro
l) für ein 240 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß 368,83 Euro

m) für ein 1100 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß 997,10 Euro
n) für ein 1100 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß 1.094,81 Euro

o) für ein zusätzliches 240 Liter Bioabfallgefäß 97,71 Euro

(3) Eine Sperrgutabfuhr pro Haushalt und Jahr bis zu einem Volumen von 3 m³ ist gebührenfrei. Die Gebühr für jede darüber hinaus gehende Sperrgutabfuhr bis zu einem Volumen von jeweils 3 m³ beträgt 20,-- Euro.

(4) Die Benutzungsgebühr für den Restmüllsack beträgt 3,90 €.

(5) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme des gemeindeeigenen Häckslers beträgt 58,80 € pro Stunde Einsatzzeit.
 
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die nach § 3 Abs. 2 zu entrichtenden Benutzungsgebühren einen Gebührenbescheid. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.

(2) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die nach § 3 Abs. 3 und Abs. 5 zu entrichtenden Benutzungsgebühren einen Gebührenbescheid.

(3) Die nach § 3 Abs. 2 zu entrichtenden Benutzungsgebühren werden zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Erfolgt die Anforderung der Benutzungsgebühren zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).

(4) Die nach § 3 Abs. 3 und Absatz 5 zu entrichtenden Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(5) Die Benutzungsgebühr nach § 3 Abs. 4 wird beim Kauf eines Restmüllsackes fällig und ist an die Verkaufsstellen zu entrichten.


§ 5 Beginn und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des auf den Anschluss folgenden Monats. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung zur Nutzung der Abfallentsorgungseinrichtung folgt.

(2) Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über. Versäumt der bisherige Eigentümer die rechtzeitige Mitteilung an die Gemeinde schuldhaft, so haftet er neben dem neuen Eigentümer für die seit dem Eigentumswechsel bis zum Eingang der Mitteilung über den Eigentumswechsel entstandenen Benutzungsgebühren.


§ 6 Billigkeits- und Härtefallregelung

Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Abfallentsorgungsgebühren gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.


§ 7 Zwangsmittel

Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.


§ 8 Rechtsmittel

Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 13.12.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 14.12.2007 außer Kraft.
 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Gebührensatzung vom 12.12.2008 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,  die den Mangel ergibt.


Vettweiß, 12.12.2008  

       Kranz        
Bürgermeister





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