Familienförderung
Richtlinien zum Bau und Erwerb von Wohneigentum für junge Familien
Der Rat der Gemeinde Vettweiß hat in seiner Sitzung am 19.06.2008 beschlossen die Attraktivität der Gemeinde Vettweiß als Wohn- und Lebensraum zu steigern und junge Familien zu fördern.
Der Gegenstand der Förderung bezieht sich hierbei auf den Neubau oder Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Antragsberechtigt sind Ehepaare, eheähnliche Lebensgemeinschaften und allein erziehende Elternteile mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind.
Die Antragssteller können einen kindbezogenen Förderbetrag von 1.500 € pro Kind für die im Haushalt lebenden, leiblichen oder adoptierten Kinder im Alter von bis zu 16 Jahren in Anspruch nehmen. Ungeborene Kinder sind bei Antragsstellung unter Vorlage des Mutterpasses zu berücksichtigen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragssteller deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 80.000 € bei Paaren und 60.000 € bei Alleinerziehenden übersteigt.
Weiterhin besteht für den Antragssteller eine Bindungsfrist von 10 Jahren, in dem das Objekt selbst zu Wohnzwecken genutzt und als Hauptwohnsitz bewohnt werden soll. Bei einem Verstoß gegen die Bindungsfrist (z.B. Verkauf, Vermietung, Wechsel des Hauptwohnsitzes) ist der Rat der Gemeinde Vettweiß berechtigt, die Förderung zu widerrufen.
Weitere Details über die Richtlinien sowie die Beantragung der Förderung und deren Bewilligung erhalten Sie bei der Gemeinde Vettweiß, Fachbereich III, Tel. 02424/209107.
Der Bürgermeister
Richtlinien zum Bau und Erwerb von Wohneigentum für junge Familien
§ 1 Ziel des Förderprogramms
Ziel des gemeindlichen Förderprogramms ist die Attraktivitätssteigerung der Gemeinde als Wohnstandort. Insbesondere der demographische Wandel macht entsprechende Reaktionen notwendig. Das Förderprogramm soll attraktive Wohneigentumsangebote für die ortsansässige Bevölkerung, insbesondere für Familien mit Kindern schaffen und dem Anreiz für den Zuzug nach Vettweiß dienen. Diese Förderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Vettweiß. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht.
§ 2 Gegenstand der Förderung
Die Gemeinde Vettweiß fördert unter Beachtung der festgelegten Förderkriterien den Neubau oder Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Das Objekt darf sich nicht bereits im (Teil-) Eigentum des Antragsstellers befinden. Der Eigennutz ist nachzuweisen.
§ 3 Begünstigter Personenkreis
Antragsberechtigt sind:
- Ehepaare
- Eheähnliche Lebensgemeinschaften
- Alleinerziehende Elternteile
mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind.
Die Antragssteller müssen eine uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzen.
§ 4 Fördervoraussetzungen
Die Antragsteller können einen kindbezogenen Förderbetrag von 1.500 € pro Kind für die im Haushalt lebenden, leiblichen oder adoptierten Kinder im Alter von bis zu 16 Jahren in Anspruch nehmen. Ungeborene Kinder sind bei Antragstellung unter Vorlage des Mutterpasses zu berücksichtigen
Der Erwerb des Objektes bzw. die Bauantragstellung für einen Neubau muss im Zeitraum 1.7.2008 bis 30.6.2010 erfolgen.
Die Antragssteller müssen das förderungswürdige Objekt, das sich innerhalb des Gemeindegebietes befinden muss, als Hauptwohnsitz nutzen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragssteller deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 80.000 € bei Paaren und 60.000 € bei Alleinerziehenden übersteigt.
Der Erwerber darf noch kein Wohneigentum im Gebiet der Gemeinde Vettweiß besitzen. Dies ist schriftlich, bei Antragsstellung zu erklären.
§ 5 Beantragung, Bewilligung, Auszahlung
Die Förderung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss (beim Kauf) bzw. erteilter Baugenehmigung (bei Neubau) eingereicht sein. Dem Antrag sind beizufügen
- ein Nachweis über den Erwerb des Objektes (Kaufvertrag/Grundbuchauszug); bei Neubauten ist die Baugenehmigung beizufügen.
- ein Nachweis über die zur Familie gehörenden Kinder (Geburtsurkunde, Meldebescheinigung).
Die Auszahlung erfolgt mit Bezug des Objektes. Bei Neubauten muss beginnend mit dem Zeitpunkt der Baugenehmigung, beim Erwerb von Objekten mit Beginn des Vertragsabschlusses, der Bezug innerhalb von 3 Jahren erfolgen. Verstreicht dieser Zeitpunkt ohne Bezug des beantragten Objektes, gilt die Zusage als widerrufen.
§ 6 Finanzrahmen
Das Budget zur Durchführung des Förderprogramms, ist im Haushaltsplan der Gemeinde Vettweiß bereitzustellen.
Die Förderung wird befristet auf zwei Jahre bis zum 30.06.2010. Soweit die Fördervoraussetzungen vorliegen, ist das Budget im erforderlichen Umfang im Haushalt der Gemeinde Vettweiß bereitzustellen. Bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Mittel werden im kommenden Haushaltsjahr neu veranschlagt.
§ 7 Bindungsfrist / Rückforderung
Das Objekt muss mindestens zehn Jahre im Eigentum des Antragsstellers verbleiben, von ihm selbst unmittelbar zu Wohnzwecken genutzt und von ihm als Hauptwohnsitz bewohnt werden (Bindungsfrist). Der Empfänger der Förderung hat die Bindungsfrist einzuhalten.
Bei Verstoß gegen die Bindungsfrist nach Abs. 1 (z.B. Verkauf, Vermietung, Wechsel des Hauptwohnsitzes) ist der Rat der Gemeinde Vettweiß berechtigt, die Förderung zu widerrufen.
§ 9 Zuständigkeiten
Zuständig für die Bewilligung der Förderung ist der Fachbereich III der Gemeinde Vettweiß.
Der Gemeinderat ist in regelmäßigen Abständen über gewährte Mittel zu unterrichten.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.07.2008 in Kraft und gilt bis zum 30.06.2010.
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Die Richtlinien zum Download
(pdf-Datei / 21.02 KB)


