Standesamt Vettweiß
Hier finden Sie Informationen und Tipps rund ums Standesamt. Leider ist das Personenstandswesen so umfassend, dass es nicht möglich ist, alle Fragen auf der Internetseite zu beantworten.
Standesamtsbezirk
Bis zum 31. Dezember 1939 gehörten-
zum Standesamt Kelz die Orte Kelz, Gladbach und Lüxheim
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zum Standesamt Sievernich die Orte Sievernich, Müddersheim und Disternich
- zum Standesamt Füssenich die Orte Füssenich, Geich und Juntersdorf (Juntersdorf gehörte in den Jahren 1933-1946 zum Standesamt Nideggen)
- zum Standesamt Vettweiß folgende Orte Vettweiß, Froitzheim und Ginnick, ab 01.01.1933, auch die Orte Soller und
Jakobwüllesheim (Soller und Jakobwüllesheim gehörten bis zum 31.12.1932 zum Standesamt Drove, jetzt Kreuzau)
Ab 01. Januar 1940 gehören sämtliche Orte des Amtsbezirks Vettweiß zum Standesamt Vettweiß.
Die Orte Füssenich, Geich und Juntersdorf gehörten bis zum 31.12.1971 zum Standesamt Vettweiß. Ab dem 01.01.1972 gehören sie zum Standesamt Zülpich.
Geburt
Eine Hausgeburt im Gebiet der Gemeinde Vettweiß, ist innerhalb einer Woche nach der Geburt beim Standesamt Vettweiß anzuzeigen.
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zusätzliche Informationen für Eltern, die nicht verheiratet sind
- Namensgebung
Einmalig werden vier gebührenfreie Geburtsbescheinigungen ausgestellt:
- Kindergeld
- Mutterschaftshilfe
- religiöse Zwecke (Taufe)
- Elterngeld
Gerne stellen wir Ihnen auch weitere Urkunden aus, diese sind jedoch gebührenpflichtig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Geburtsanzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
vom Arzt oder der Hebamme ausgestellte Bescheinigung über die Geburt
von miteinander verheirateten Eltern:
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, oder Geburtsurkunden beider Eltern und Eheurkunde
- gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Eltern
von nicht verheirateten Müttern:
- ledig: Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
- geschieden: beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, oder die Eheurkunde der letzten Ehe mit Scheidungsvermerk
- verwitwet: beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, oder die Eheurkunde der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. Heirats- u. Sterbeurkunde
- gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Eltern
- ggf. Nachweis über eine bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung bzw. Sorgerechtserklärung
Allgemeine Hinweise:
- Alle Urkunden müssen im Original vorliegen und sollten nicht älter als ein halbes Jahr sein.
- Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung benötigt.
- In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!
Zusätzliche Informationen für nicht verheiratete Eltern
Anerkennung der Vaterschaft
Die Vaterschaft wird durch die Anerkennungserklärung des Vaters festgestellt. Die Mutter des Kindes muss dieser Erklärung zustimmen! Beide Erklärungen können gemeinsam oder getrennt auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden und müssen beim Standesamt oder beim Jugendamt öffentlich beurkundet werden.
Sorgerecht
Verheiratete Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht kraft Gesetzes. Sind die Eltern nicht verheiratet, liegt das alleinige Sorgerecht ausschließlich bei der (volljährigen) Mutter. Die gemeinsame Sorge für Ihr Kind können Sie zusammen mit dem Vater durch eine übereinstimmende Sorgeerklärung beim Jugendamt begründen.
Namensgebung
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen und ggf. einen Familiennamen zu erteilen.
Vornamen
- Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. (Ausnahme: Maria als Zusatz zu einem eindeutig männlichen Namen für einen Jungen).
Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden. - Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies beabsichtigen!
- Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensrecht als unwiderruflich ausgeübt. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig sind und z.B. keinerlei Streichungen oder Berichtigungen usw. aufweisen.
Familienname
- Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen:
- Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder übereinstimmende Sorgerechtserklärungen abgegeben haben, so entscheiden Sie innerhalb eines Monats nach der Geburt gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Können Sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder!
- Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich. Diese Namenserteilung kann auch bereits vor der Geburt erfolgen.
Eheschließung
Anmeldung der Eheschließung
Für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk einer der beiden Verlobten mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben, können Sie zwischen den Standesämtern wählen. Sollten Sie bei einem anderen Standesamt die Ehe schließen wollen, ist zuvor eine Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Wohnsitzstandesamt erforderlich!
Gerne merken wir Ihren gewünschten Eheschließungstermin vor, dieser wird jedoch erst mit der Anmeldung zur Eheschließung, nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, verbindlich.
Samstagstermine für Eheschließungen werden nicht vergeben!
Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens 6 Monate vor dem gewünschten Trauungstermin erfolgen! Zur Anmeldung der Eheschließung sollten beide Verlobten persönlich im Standesamt erscheinen. Ist es einem Verlobten aus dringenden Gründen nicht möglich, im Standesamt zu erscheinen, kann er sich durch Vollmacht vertreten lassen.
Da sich die vorzulegenden Unterlagen von Fall zu Fall unterscheiden können, bitten wir Sie dringend, sich vor der Anmeldung der Eheschließung bei Ihrem Standesamt zu erkundigen, welche Dokumente Sie benötigen!
Die Urkunden sollten neu ausgestellt, d.h. nicht älter als ein halbes Jahr sein! Alle Urkunden müssen im Original vorgelegt werden. Ausländische Urkunden werden in internationaler Form, oder mit Übersetzung eines vereidigten Übersetzers in Deutschland benötigt.
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!
Grundsätzlich gilt jedoch, wenn beide Verlobten ledig, volljährig und deutsche Staatsangehörige sind, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung (aller Wohnsitze, ausgestellt vom Einwohnermeldeamt)
- Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister der Verlobten
Wenn sie bereits verheiratet bzw. verpartnert waren, benötigen Sie zusätzlich zu den vg. Unterlagen eine Eheurkunde der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister. Zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Wir empfehlen, vorhandene Dokumente mitzubringen, aus denen sich die Daten erkennen lassen, also z. B. Familienstammbücher, Eheurkunden und Scheidungsurteile. Reichen die gemachten Angaben nicht aus, so sind weitere Urkunden anzufordern.
Das Standesamt Vettweiß stellt Ihnen gerne nach telefonischer Anfrage oder bei einem persönlichen Besuch einen Informationsbogen zusammen, welche Unterlagen in Ihrem speziellen Fall für die Anmeldung der Eheschließung erforderlich sind.
Den Vordruck "Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung" können Sie weiter unten herunterladen.
Namensführung in der Ehe
Die Namensführung richtet sich nach dem Heimatrecht jedes Verlobten. Nach deutschem Recht behält jeder Ehegatte den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt, wenn keine Erklärung abgegeben wird. Die Ehegatten können jedoch den Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung von einem Ehegatten geführten Namen zum Ehenamen bestimmen. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen und so einen Doppelnamen führen. Diese Erklärung kann nur einmal widerrufen werden. Die Bestimmung des Ehenamens ist während bestehender Ehe unwiderruflich und erstreckt sich auf gemeinsame Kinder der Ehegatten!
Wurde kein Ehename bestimmt, müssen die Eltern einvernehmlich den Namen der Mutter oder den Namen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Diese Entscheidung erstreckt sich dann auch auf weitere gemeinsame Kinder! Besitzt einer der Verlobten eine andere Staatsangehörigkeit, können sich zusätzliche Möglichkeiten ergeben. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Standesamt!
Eheschließung im Ausland
Bei einer Eheschließung im Ausland werden höchst unterschiedliche Anforderungen an Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen gestellt. In den meisten europäischen Ländern benötigen Sie u. a. ein sog. "Ehefähigkeitszeugnis", für dessen Beantragung im Grunde die Unterlagen erforderlich sind, die Sie auch zur Anmeldung der Eheschließung vorlegen müssten.
Nähere Informationen erhalten Sie unter:
Bundesverwaltungsamt
Informationsstelle für Auslandstätige und Auswanderer
50728 Köln
Fax: 02 21 / 7 58-27 68
Ihre im Ausland geschlossene Ehe wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn Sie in der im jeweiligen Land üblichen Art und Weise, der sog. Ortsform, geschlossen wurde. Für die Prüfung der Gültigkeit ist die Heiratsurkunde im Original vorzulegen. In manchen Fällen bedarf die Urkunde einer Überbeglaubigung, in Form einer Legalisation oder Apostille, sowie einer Übersetzung durch einen in Deutschland ansässigen, öffentlich beeidigten Übersetzer.
Eine formelle Anerkennung, wie in manchen Ländern üblich, ist für Deutschland nicht vorgeschrieben. Trotzdem empfiehlt es sich, bereits vor Ihrer Eheschließung mit Ihrem zuständigen Standesamt Kontakt aufzunehmen. Es wäre schade, wenn Sie z. B. ohne erforderliche Überbeglaubigung Ihr "Eheschließungs-Land" verlassen und dann in Deutschland feststellen, dass es u. U. sehr kompliziert ist, diese von Deutschland aus nachzuholen.
Nach Ihrer Eheschließung ist die Eheschließung beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes anzuzeigen (Änderung des Familienstandes). Am besten ist es, wenn Sie auch mit dem für Sie zuständigen Standesamt in Kontakt treten, denn oftmals ist mit der Eheschließung nicht gleichzeitig ein gemeinsamer Ehename zustande gekommen. Auf Antrag können Sie die Eheschließung auch beim Wohnsitzstandesamt im Eheregister beurkunden lassen.
Legalisation und Apostille
Legalisation
Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und ggf. die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (=Legalisation im engeren Sinn). Die Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden erfolgt immer durch die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung im jeweiligen Staat.
Apostille
Mit vielen Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland Übereinkommen geschlossen die eine Legalisation entbehrlich machen. Hier tritt an die Stelle der Legalisation die sogenannte "Apostille". Sie umfasst die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und ggf. der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist. Im Unterschied zu Legalisation wird die Apostille jedoch nicht durch eine deutsche Botschaft sondern von einer inneren Behörde des jeweiligen Staats ausgestellt.
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Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung
(pdf-Datei / 9.74 KB)
Lebenspartnerschaft
Seit 01. August 2001 können unverheiratete volljährige gleichgeschlechtliche Paare, die nicht miteinander verwandt sind, eine "eingetragene Lebenspartnerschaft" begründen.
Mit dem Eingehen einer Lebenspartnerschaft sind einige Rechtsfolgen verbunden, z.B. die Pflicht zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung, sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung. Anspruch auf Unterhalt, Folgen für den Güterstand sowie die Erbfolge. Ein Teil dieser Fragen kann in Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften individuell in einem Lebenspartnerschaftsvertrag geregelt werden, der notariell beurkundet werden muss. Die Lebenspartnerschaft kann auf Antrag eines Lebenspartners durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden.
Sterbefall
Der Tod eines Menschen muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk er verstorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag, zur Beurkundung angezeigt werden. Zur mündlichen Anzeige eines Sterbefalles ist jede Person verpflichtet, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, sowie jede andere Person, die beim Tod zugegen war.
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet.
Für die Versorgung der Leiche muss ein Bestatter beauftragt werden, der auf Wunsch auch die weiteren Formalitäten (z.B. Anzeige beim Standesamt, Anmeldung zur Bestattung bzw. Überführung, Rentenangelegenheiten, Krankenkasse usw.) abwickelt.
Für die Beurkundung eines Sterbefalls sind folgende Unterlagen erforderlich:
- ärztliche Todesbescheinigung (vertraulicher und nichtvertraulicher Teil!)
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder eine Eheurkunde (bei Verstorbenen, die zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet, verwitwet oder geschieden waren)
- Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten (bei Verstorbenen, die zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet waren)
- Scheidungsurteil (bei Verstorbenen, die zum Zeitpunkt ihres Todes geschieden waren)
- Urkunde über die Todeserklärung (bei Verstorbenen, deren Ehegatten für tot erklärt wurde)
- Lebenspartnerschaftsurkunde (in Bayern vom Notar ausgestellt) oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister
- Nachweis über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen
- Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen und des Anzeigenden
Wir stellen für Sie zwei gebührenfreie Urkunden aus für:
- die Krankenversicherung und
- Rentenzwecke
Gerne stellen wir Ihnen auch weitere Urkunden aus, diese sind jedoch gebührenpflichtig.
Kirchenaustritte
Der Kirchenaustritt muss persönlich beim Amtsgericht erklärt werden. Bitte wenden Sie sich, wenn Ihr Wohnsitz im Gemeindegebiet Vettweiß besteht, an das
Amtsgericht Düren
August-Klotz-Straße 14
52349 Düren
Tel.Nr.: (0 24 21) 493-0
Namensänderung
Folgende Anträge auf Namensänderungen können beim Vorliegen der Voraussetzungen beim Standesamt abgegeben werden:
- Namensänderungen im Zusammenhang mit einer Eheschließung
- Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe
- Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
- Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
- Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
- Namensänderungen für Kinder
- Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel
- Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (Frist: 3 Monate)
- Namenserklärungen nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG
- Erklärung zur Vor- und Familiennamensführung von Ausländern, Eingebürgerten, Vertriebenen und Spätaussiedlern sowie deren Abkömmlingen und Ehegatten
Der Vor- oder Familienname eines deutschen Staatsangehörigen kann auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und eine andere Möglichkeit (z.B. Namenserklärung oder Namenserteilung beim Standesamt) nicht besteht.?Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall vom Standesamt vor der Antragstellung beraten zulassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.
Urkunden und Urkundenservice
Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
- aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke
- Eheurkunden
- Lebenspartnerschaftsurkunden
- Geburtsurkunden
- Sterbeurkunden
Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Gebühr für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde beträgt 10,00 €.
Wer erhält eine Urkunde?
Gemäß § 62 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) sind auf Antrag den Personen Personenstandsurkunden zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburten- oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
Wie erhalte ich eine Urkunde?
Sie erhalten Ihre Urkunde durch persönliche Vorsprache oder schriftliche Anforderung beim entsprechenden Standesamt.
Benötigen Sie eine Urkunde vom Standesamt Vettweiß, haben Sie auch die Möglichkeit, diese dort online anzufordern. Nach vollständigem Ausfüllen des Antragsformulars werden die Daten verschlüsselt nach hier übermittelt. Die gewünschte Urkunde wird dann nach Bearbeitung auf dem Postwege zugestellt.
Formulare
Drucken Sie bitte die Formulare aus und senden diese unterschrieben an die im Formular angegebene Anschrift per Post.
Eine Möglichkeit, ausgefüllte Formulare auch elektronisch an das Standesamt zu übermitteln, besteht zur Zeit noch nicht.
Zum Lesen und Ausdrucken der Vordrucke benötigen Sie den Adobe Reader. Über den folgenden Link können Sie das Programm herunterladen.
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-
Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung
(pdf-Datei / 9.74 KB)




