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Gemeinde Vettweiß

Satzung vom 11.12.2015

20. Satzung vom 11.12.2015 zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Gemeinde Vettweiß vom 04.11.1987

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), sowie der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133), hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom 10.12.2015 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1 § 11, Gebührensatz, erhält folgende Fassung:

Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung beträgt

  1. bei einem CSB-Wert bis 2.000 mg/l 25,54 Euro pro m³
  2. bei einem CSB-Wert bis 30.000 mg/l 43,18 Euro pro m³
  3. bei einem CSB-Wert über 30.000 mg/l 62,31 Euro pro m³

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese 20. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Vettweiß vom 04.11.1987 tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 20. Satzung vom 11.12.2015 zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Gemeinde Vettweiß vom 04.11.1987 Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
  3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Vettweiß, 11.12.2015
gez. Kunth Bürgermeister

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