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Gemeinde Vettweiß

Satzung vom 28.12.2015 über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß

Satzung vom 28.12.2015 über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) und § 7 Abs.2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung am 23.12.2015 die folgende Satzung beschlossen:

  1. Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Vettweiß gelegenen und von ihr eingerichteten Friedhöfe:

 

                                    Friedhof in   Disternich

                                    Friedhof in   Froitzheim

                                    Friedhof in   Ginnick

                                    Friedhof in   Gladbach

                                    Friedhof in   Jakobwüllesheim

                                    Friedhof in   Kelz

                                    Friedhof in   Lüxheim

                                    Friedhof in   Müddersheim

                                    Friedhof in   Sievernich

                                    Friedhof in   Soller

                                    Friedhof in   Vettweiß

 

 

§ 2

Verwaltung und Beaufsichtigung

 

Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegt der Gemeindeverwaltung Vettweiß – im folgenden „Friedhofsverwaltung“ genannt-.

 

 

§ 3

Friedhofszweck

 

(1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Gemeinde Vettweiß.

 

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Vettweiß waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Vettweiß sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

 

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächen-funktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

 

  • 4

Schließung und Entwidmung

 

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

 

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zu Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen verlangen.

 

 

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

 

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

 

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

 

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

 

 

  1. Ordnungsvorschriften

 

 

  • 5

Öffnungszeiten

 

(1)Die Friedhöfe sind während der festgesetzten und an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

 

(2)Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

 

 

  • 6

Verhalten auf dem Friedhof

 

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

 

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

 

  1. a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
  2. b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  1. c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  2. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  3. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  4. f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
  5. g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. h) zu lärmen oder zu lagern,
  7. i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

 

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

 

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

 

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

 

 

  • 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

 

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

 

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

 

  1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.     
  2. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens
  3. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  4. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  5. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs.1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  7. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

 

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

 

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

 

 

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

 

  • 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

 

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

 

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

 

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

 

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern.

 

 

  • 9

Särge und Urnen

 

(1) Unbeschadet der Regelung des § 18 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg bzw. einer geschlossenen Urne erfolgen.

 

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb des nach § 11 festgelegten Zeitraumes ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

 

(4) Für die Bestattungen in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

 

 

  • 10

Ausheben der Gräber

 

(1) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

 

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

 

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

 

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

 

 

  • 11

Ruhezeit

 

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

 

 

  • 12

Umbettungen

 

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

  • 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

 

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

 

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengräbern/Urnenreihengräbern der Verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummer nach § 14 Abs. 1 Satz 2, bzw. die Nutzungsrechtsurkunde nach § 15 Abs. 4, vorzulegen. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

 

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

 

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

 

 

  1. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

 

 

  • 13

Arten der Grabstätten

 

(1) Die Grabstätten und Aschengrabfelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

 

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

           

  1. a) Reihengrabstätten
  2. b) Wahlgrabstätten
  3. c) Urnenreihengrabstätten
  4. d) Urnenwahlgrabstätten
  5. e) Urnengemeinschaftsgräber
  6. f) Kindergrabstätten

 

 

(3) Die Grabstätten haben folgende Maße:

 

  1. a) Reihengrabstätten für Erdbestattung

Länge  2,10 m, Breite 0,90 m

 

  1. b) Wahlgrabstätten für Erdbestattung

1- stellig: Länge: 2,10 m, Breite: 0,90 m

2-stellig: Länge: 2,10 m, Breite: 2,10 m

 

Bei drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die Breite entsprechend angepasst, ab der zweiten Stelle jeweils 1,20 m breiter.

 

  1. c) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzung, Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzung

Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m

 

  1. d) Kindergrabstätten

Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m

 

Die Beisetzung von Aschen ohne Urnen im Aschengrabfeld erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,80 x 0,80 m.

 

Die Beisetzung von Urnen in einem Urnengemeinschaftsgrab erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,40 x 0,40 m.

(4) Der Abstand zwischen Grabstätten soll jeweils 0,30 m betragen Der Abstand kann jedoch aufgrund örtlicher Gegebenheiten abweichen.

 

(5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 

 

  • 14

Reihengrabstätten

 

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

 

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

 

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und die Leiche eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

 

(4) Für anonyme Reihengrabstätten wird von der Friedhofsverwaltung ein besonderer Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt werden.

 

(5) Anonyme Reihengrabstätten werden vergeben, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor der Bestattung die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.

 

(6) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird der jeweilige Inhaber der Grabnummernkarte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

 

(7) Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten kann frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben werden. Bei Rückgabe einer Reihengrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist wird eine Pflegekostenpauschale gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

 

 

  • 15

Wahlgrabstätten

 

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach den gegebenen Möglichkeiten – unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

 

(2) Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist für die Dauer von 10, 20 oder 30 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

 

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgrab vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche

kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

 

(4) Für Wahlgrabstätten als Rasengrab wird von der Friedhofsverwaltung ein besonderer Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt werden. Wahlgrabstätten als Rasengrab werden nur als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfachgrab vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden.

 

(5) Für Wahlgrabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld wird von der Friedhofsverwaltung ein besonderer Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt werden. Wahlgrabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld werden nur als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfachgrab vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden.

 

(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Nutzungsrechtsurkunde.

(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

 

(8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

 

(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

 

  1. auf den überlebenden Ehegatten,
  2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
  3. auf die Kinder,
  4. auf die Stiefkinder,
  5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  6. auf die Eltern,
  7. auf die vollbürtigen Geschwister,
  8. auf die Stiefgeschwister,
  9. auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.(12) Der jeweilige Nutzungsbrechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art und Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  10.  
  11.  
  12.  
  13.  

(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten frühestens 5 Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei Rückgabe vor Ablauf der letzten Ruhefrist wird eine Pflegekostenpauschale gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

 

(14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

 

 

  • 16

Kindergrabstätten

 

(1) Kindergräber sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Tot- und Fehlgeburten sowie für die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der in § 11 festgelegten Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach den gegebenen Möglichkeiten – unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Kindergräbern werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

 

(2) Für Kindergräber gelten die Absätze 2 sowie 6 bis 11 des § 15 entsprechend.

 

 

  • 17

Aschenbeisetzungen

 

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnengemeinschaftsgräbern und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen. In einer Wahlgrabstätte als Rasengrab für Erdbestattung und in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattung in einem gestalteten Wahlgrabfeld sowie in einer Reihengrabstätte für Erdbestattung ist die Beisetzung von Aschen nicht zulässig.

 

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann eine Urne bestattet werden.

 

(3) Für die Beisetzung von Urnen im Urnengemeinschaftsgrab wird von der Friedhofsverwaltung ein besonderer Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt werden. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In einer Grabstelle kann eine Urne bestattet werden.

 

(4) Unter Berücksichtigung des § 9 Absatz 1 können Aschen auch ohne Urne beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Eine oberirdische Verstreuung der Asche ist nicht zulässig.

 

(5) Urnenwahlgrabstätten sind einstellige Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach den gegebenen Möglichkeiten – unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. In Urnenwahlgrabstätten können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

 

(6) Für die Beisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte auf einem gestalteten Wahlgrabfeld sowie als Baumgrab oder als Rasengrab werden von der Friedhofsverwaltung besondere Bereiche
ausgewiesen. Diese Bereiche müssen nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern können auch nur auf einem Friedhof angelegt werden.

(7) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Rasengräber und der Grabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld können zusätzlich zu einer Sargbestattung bis zu zwei Urnen je Wahlgrabstelle beigesetzt werden.

 

(8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten bzw. für die Beisetzung von Urnen in Urnenwahlgrabstätten.

 

 

  • 18

Ehrengrabstätten

 

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Vettweiß.

 

 

  1. Gestaltung der Grabstätten

 

 

  • 19

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

 

1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

 

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes beziehungsweise vor der Zuteilung einer Reihengrabstätte hinzuweisen.

 

 

  • 20

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

 

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 30) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

 

(2) Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften werden eingerichtet für alle Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab, für alle Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in gestalteten Wahlgrabfeldern sowie für alle Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab und für alle anonymen Reihengrabstätten. Urnengemeinschaftsgräber stellen ebenfalls jeweils eigene Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dar. Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan der Friedhofsverwaltung ausgewiesen.

 

 

 

  1. Grabmale und bauliche Anlagen

 

 

  • 21

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

 

(1) Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

 

  1. a) Reihengrabstätten und einstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattung

       Höhe einschließlich Sockel bis 1,30 m, Breite 0,80 m,

 

  1. b) zweistellige Wahlgrabstätten für Erdbestattung

       Höhe einschließlich Sockel bis 1,30 m, Breite bis 1,80 m

 

  1. c) auf drei- bis sechsstelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattung in besonderer

       Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit festzulegenden Abmessungen, wobei eine        Höhe einschließlich Sockel von 1,30 m nicht überschritten werden darf.

 

  1. d) Urnenreihengrabenstätten und Urnenwahlgrabstätten

       Liegend bis 0,40 m x 0,40 m, stehend einschließlich Sockel bis 0,80 m hoch und

       0,50 m breit.

 

  1. e) Kindergrabstätten

       Höhe einschließlich Sockel bis 0,80 m, Breite 0,45 m

 

  1. f) Kreuze dürfen das jeweilige Höhenmaß um bis zu 0,30 m überschreiten.

 

(2) Stehende Grabmale müssen mindestens 0,12 m stark sein, liegende Grabmale können bis zur Größe der Grabstätte zugelassen werden.

 

 

  • 22

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

 

(1) Die Grabmale für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab oder als Grabstätte in einem gestalteten Wahlgrabfeld müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

 

  1. a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sowie alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien und Zutaten, insbesondere Beton, Gips, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben sind nicht zugelassen.

 

  1. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung von Natursteinen sind folgende Vorschriften einzuhalten:

 

  1. Findlinge, findlingsähnliche, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

 

  1. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.

 

  1. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.

 

  1. c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung von Holzgrabzeichen sind folgende Vorschriften einzuhalten:

 

  1. Das Zeichen und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten.
  1. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die keine umweltbelastenden Stoffe enthalten. Anstriche und Lackierungen sind nicht zulässig.

 

  1. Holzgrabzeichen dürfen aus Gründen des Verwitterungsschutzes mit Natursteinsockel errichtet werden. Für einen Sockel aus Naturstein gelten die Bestimmungen unter Buchstabe b) entsprechend.

 

  1. d) Bei der Gestaltung und Bearbeitung von Metallgrabmalen sind folgende Vorschriften einzuhalten:

 

  1. Grabmale aus Metall können geschmiedet oder gegossen sein. Jede Oberflächenbearbeitung mit Ausnahme von Flächenpolitur und glänzend lackierten oder glänzend beschichteten Flächen ist möglich.

 

  1. Metallgrabzeichen dürfen aus Gründen des Verwitterungsschutzes mit Natursteinsockel errichtet werden. Für einen Sockel aus Naturstein gelten die Bestimmungen unter Buchstabe b) entsprechend.

 

(2) Je nach Grabart sind Grabmale mit folgenden Maßen zugelassen:

 

  1. a) auf einstelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattung als Rasengrab Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,50 m

 

  1. b) auf zweistelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattung als Rasengrab Höhe bis 1,00 m, Breite bis 1,20 m, oder wahlweise je ein Grabmal nach Buchstabe a) pro Stelle

 

  1. c) auf ein- und zweistelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattung in einem gestalteten Wahlgrabfeld Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,40 m, bei zweistelligen Grabstätten jeweils ein Grabmal pro Stelle

 

  1. d) auf Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,40

 

  1. e) auf Urnenwahlgrabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,30 m

 

(3) Für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab sind ausschließlich stehende Grabmale zugelassen. Stehende Grabmale müssen mindestens 0,12 m stark sein. Für Grabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld sind darüber hinaus auch liegende Grabmale mit einer Größe von bis zu 0,50 m x 0,40 m zugelassen.

 

(4) Für Urnenwahlgräber als Baumgrab werden durch die Friedhofsverwaltung an jedem Baum Gedenktafeln aus Bronze in Blattform zur Anbringung von Namensschildern aufgestellt. Die Anbringung der Namensschilder erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten. Andere Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen sind hier nicht zugelassen.

 

(5) Auf Urnengemeinschaftsgräbern wird durch die Friedhofsverwaltung ein zentrales Grabmal errichtet. An diesem Grabmal werden die Namen der Beigesetzten jährlich angebracht. Die Anbringung der Namen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten. Andere Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen sind hier nicht zugelassen.

 

(6) Auf anonymen Reihengrabstätten ist es nicht zulässig, Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten.

 

  • 23

Zustimmungserfordernis

 

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahl-grabstätten/Urnenwahlgrabstätten sowie Kindergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

 

  1. a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung, der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

 

  1. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

 

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

 

(3) Die Einrichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

 

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

 

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

 

 

  • 24

Fundamentierung und Befestigung

 

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

 

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

 

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 21 bzw. § 22 Absatz 3.

 

 

  • 25

Unterhaltung

 

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/
Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

 

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

 

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

 

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

 

 

  • 26

Entfernung

 

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

 

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Grabnummernkarte die Kosten zu tragen.

 

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

 

 

 

VII. Herrichtung und Pflege der Gräber

 

 

  • 27

Herrichtung und Unterhaltung

 

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

 

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

 

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

 

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

 

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten und Kindergrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

 

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

 

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

 

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei der Grabeinfassung sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

 

 

  • 28

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

 

In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.

 

  • 29

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

 

(1) Die Herrichtung und Pflege der Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach § 20 Absatz 2 obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

 

(2) Grabschmuck in Form von Blumen oder Grablampen darf an diesen Grabstätten nur an den jeweils dafür vorgesehenen Ablageorten angebracht werden.

 

  1. a) Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in gestalteten Wahlgrabfeldern wird jeweils ein spezieller Bereich an der einzelnen Grabstelle als Fläche für die Ablage von Grabschmuck in Form von Blumen oder Grablampen ausgewiesen. Die Bestattungsfläche von Wahlgrabstätten für Erdbestattung wird als Rasenfläche gestaltet, hier ist das Ablegen von Grabschmuck unzulässig.

 

  1. b) Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab wird im Bereich des Grabmals eine Fläche für die Ablage von Grabschmuck in Form von Blumen oder Grablampen vorgesehen. Die Bestattungs- bzw. Beisetzungsfläche selbst wird als Rasenfläche gestaltet, hier ist das Ablegen von Grabschmuck unzulässig.

 

  1. c) Bei Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab wird ein Bereich um den Baumstamm als Fläche für die Ablage von Grabschmuck in Form von Blumen oder Grablampen hergerichtet. Die Grabstätte selbst wird als Rasenfläche gestaltet, hier ist das Ablegen von Grabschmuck unzulässig.

 

  1. d) Bei Urnengemeinschaftsgräbern wird jeweils an einer zentralen Stelle im Bereich des Grabmals die Möglichkeit geschaffen, Grabschmuck in Form von Blumen oder Grablampen abzulegen. Die einzelnen Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich gestaltet, hier ist das Ablegen von Grabschmuck unzulässig.

 

  1. e) Bei anonymen Reihengrabstätten ist das Ablegen von Grabschmuck unzulässig.

 

 

  • 30

Vernachlässigung der Grabpflege

 

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 27, Absatz 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

 

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen, einsähen und Grabmale sowie sonstige baulichen Anlagen beseitigen lassen.

 

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

 

 

 

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

 

 

  • 31

Benutzung der Leichenhallen

 

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

 

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

 

 

  • 32

Trauerfeiern

 

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Leichenhalle/Aufbahrungshalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

 

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

 

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

 

 

  1. Schlussbestimmungen

 

 

  • 33

Alte Rechte

 

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.

 

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

 

 

  • 34

Haftung

 

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

  • 35

Gebühren

 

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

 

  • 36

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

  1. a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

 

  1. b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

 

  1. c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

 

  1. d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

 

  1. e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

 

  1. f) entgegen § 23 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

 

  1. g) Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

 

  1. h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

 

  1. i) entgegen § 29 Grabstätten herrichtet, für deren Herrichtung und Unterhaltung ausschließlich die Friedhofsverwaltung zuständig ist.

 

  1. j) Grabstätten entgegen § 30 nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

 

 

  • 37

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 14.11.2007 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die vorstehende Satzung vom 28.12.2015 über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
  2. b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
  3. c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,             die den Mangel ergibt.

 

Vettweiß, 28.12.2015

 

gez. Kunth                 

Bürgermeister

Erläuterungen und Hinweise