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Gemeinde Vettweiß

1. Satzung vom 19.02.2016 zur Änderung der Friedhofssatzung

1. Satzung vom 19.02.2016 zur Änderung der Satzung vom 28.12.2015 über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) und § 7 Abs.2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung am 18.02.2016 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1 § 22 (Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften) Zwischen den bisherigen Absätzen 3 und 4 wird der neue Absatz 4 mit nachfolgendem Inhalt eingefügt. Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 erhalten entsprechend die neue Nummerierung 5, 6 und 7.

(4) Für Urnenwahlgrabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld, das als Hochbeet gestaltet ist, sind abweichend von Absatz 1 bis 3 Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen nicht zugelassen. Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch Anbringung eines Schriftzuges auf der Mauer des Hochbeetes. Die Anbringung des Schriftzuges erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 28.12.2015 über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 1. Satzung vom 19.02.2016 zur Änderung der Satzung vom 28.12.2015 über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Vettweiß, 19.02.2016
gez. Kunth Bürgermeister

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