Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 1,2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) sowie des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008, hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom 10.12.2015 folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß beschlossen:
Artikel 1 § 3 Bemessungsgrundlage und Gebührensatz; erhält folgende Fassung:
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Art und Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter.
(2) Die Gebühr beträgt jährlich:
a) für ein 60 l Restabfallgefäß 132,41 €
b) für ein 90 l Restabfallgefäß 157,39 €
c) für ein 120 l Restabfallgefäß 182,37 €
d) für ein 240 l Restabfallgefäß 282,31 €
e) für ein 1.100 l Restabfallgefäß 998,51 €
f) für ein 120 l Bioabfallgefäß 29,99 €
g) für ein 240 l Bioabfallgefäß 59,97 €
(3) Die Benutzungsgebühr für den Beistellsack für Restmüll beträgt 3,90 Euro.
(4) Die Benutzungsgebühr für den Beistellsack für Bioabfälle beträgt 2,80 Euro.
(5) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme des gemeindeeigenen Häckslers beträgt 58,80 € pro Stunde Einsatzzeit.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 12.12.2008 tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 7. Satzung vom 11.12.2015 zur Änderung der Gebührensatzung vom 12.12.2008 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Vettweiß, 11.12.2015
gez. Kunth Bürgermeister