Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom 10.12.2015 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1 § 7, Gebührensatz, erhält folgende Fassung:
(1) Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn durch die Gemeinde beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (§ 6 Abs. 1 und 3), wenn das Grundstück erschlossen ist durch eine Straße, die überwiegend
a) dem innerörtlichen Verkehr dient (Anlage A) 0,61 Euro
b) dem überörtlichen Verkehr dient (Anlage B) 0,58 Euro
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr.
(2) Bei Durchführung der Winterwartung durch die Gemeinde beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (§ 6 Abs. 1 und 3), wenn das Grundstück erschlossen ist durch eine Straße, die überwiegend
a) dem innerörtlichen Verkehr dient (Anlage A) 1,02 Euro
b) dem überörtlichen Verkehr dient (Anlage B) 1,02 Euro
(3) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 1 Buchst. a) und b) und Abs. 2 Buchst. a) und b) genannten Straßen ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (Anlagen A und B dieser Satzung)
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese 27. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Straßenreinigung und die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 27. Satzung vom 11.12.2015 zur Änderung der Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 09.06.1980 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Vettweiß, 11.12.2015
gez. Kunth Bürgermeister