Die erhöhte Hundesteuer ist für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) und Hunde der in § 10 LHundG NRW genannten Rassen zu zahlen, wenn diese nach Inkrafttreten der Hundesteuersatzung der Gemeinde Vettweiß vom 28.9.2000 in der Gemeinde Vettweiß angemeldet wurden.
Auf Antrag können alle gewerblich gehaltenen Hunde (z.B. Herdengebrauchshunde) von der Steuer befreit werden. Ebenso können alle Hunde, die dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen (Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "a G" oder "H" besitzen) dienen, von der Steuer befreit werden. Für Hunde, die vom Tierheim Burgau übernommen werden, wird auf Antrag für ein Jahr keine Steuer erhoben.
Des Weiteren wird die Hundesteuer auf Antrag ermäßigt für:
a) Wachhunde zur Bewachung von Gebäuden, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen,
b) Hunde zur Bewachung landwirtschaftlicher Anwesen, die mehr als 400 m vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil entfernt liegen,
c) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- und Schutzhunde verwendet werden und die vorgesehene Prüfung abgelegt haben und
d) Hunde von Sozialhilfeempfängern und Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, jedoch nur für einen Hund.
Für gefährliche Hunde wird keine Ermäßigung oder Befreiung gewährt.
Sollten Sie Ihren Hund bisher noch nicht ordnungsgemäß an- bzw. abgemeldet haben, werden Sie gebeten, dies umgehend nachzuholen.
Verstöße gegen die Verpflichtung zur An- bzw. Abmeldung von Hunden können mit Bußgeld geahndet werden.