Inhalt anspringen

Gemeinde Vettweiß

Vermieterbestätigung

Mit dem neuen "Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens" werden die gesetzlichen Grundlagen für ein einheitliches Melderecht geschaffen, das erstmals bundesweit und unmittelbar für die Bürger sowie die mit dem Melderecht befassten Behörden gilt. Das Gesetz ist am 01.11.2015 in Kraft getreten.

Beschreibung

Mit dem neuen Gesetz wird insbesondere die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der An- und Abmeldung von Mietern eingeführt. Hierdurch sollen Scheinanmeldungen wirksamer begegnet werden. Eine entsprechende Mitwirkungspflicht war früher jahrzehntelang Praxis und existierte noch bis zum Jahr 2002.

Neu ist, dass der Name und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung, und wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch der Name und die Anschrift des Wohnungsgeber zu speichern sind.

Gleichzeitig ist es so auch in Mehrfamilienhäuser und Eigentumswohnungskomplexen möglich, die konkrete Wohnung und ihre Lage bzw. Zuordnung im Gebäude selbst zu bezeichnen (z.B. 2. OG rechts, oder Wohnung Nr. 15).

Die Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber bzw. Vermieter beinhaltet im Wesentlichen folgendes: 

Der Vermieter hat dem Mieter den Ein- oder Auszug schriftlich innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. 
Die Bestätigung muss den Namen und die Anschrift des Vermieters/Wohnungsgebers, das Ein- oder Auszugdatum, die Anschrift der Wohnung, sowie die Namen der Mieter bzw. meldepflichtigen Personen enthalten.
Der Mieter bzw. die meldepflichtige Person ist verpflichtet, dem Vermieter die für die Bestätigung notwendigen Auskünfte zu geben.
Die Meldebehörden können separat vom Vermieter verlangen, dass dieser Auskünfte über die Personen erteilt, die bei ihm gewohnt haben oder noch wohnen.
Der Vermieter ist seinerseits berechtigt, durch Rückfrage bei der Meldebehörde zu überprüfen, ob sich der Mieter bzw. die meldepflichtige Person ordnungsgemäß an- oder abgemeldet hat. Bei einem berechtigten Interesse hat der Vermieter zudem einen Anspruch gegenüber der Meldebehörde auf Auskunft, wer tatsächlich in seiner Wohnung gemeldet ist.
Vermieter, die die Bestätigung des Ein- oder Auszugs nicht, nicht richtig oder nicht in der entsprechenden Frist ausstellen, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000,00 €. Verboten ist es, einem Dritten eine Wohnanschrift anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, ohne dass dieser tatsächlich einzieht oder einziehen möchte. In diesem Fall droht ein Bußgeld von bis zu 50.000,00 €.

Erläuterungen und Hinweise