Beschreibung
Einmalig werden vier gebührenfreie Geburtsbescheinigungen ausgestellt:
- Kindergeld
- Mutterschaftshilfe
- religiöse Zwecke (Taufe)
- Elterngeld
Gerne stellen wir Ihnen auch weitere Urkunden aus, diese sind jedoch gebührenpflichtig.
Details
Dokumente
Der Geburtsanzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
vom Arzt oder der Hebamme ausgestellte Bescheinigung über die Geburt
von miteinander verheirateten Eltern:
beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, oder Geburtsurkunde beider Eltern und Eheurkunde
gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Eltern
von nicht verheirateten Müttern:
ledig: Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
geschieden: beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder die Eheurkunde der letzten Ehe mit Scheidungsvermerk
verwitwet: beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder die Eheurkunde der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. Heirats- und Sterbeurkunde
gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Eltern
ggf. Nachweis über eine bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtserklärung
Allgemeine Hinweise:
Alle Urkunden müssen im Original vorliegen und sollten nicht älter als ein halbes Jahr sein.
Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung benötigt.
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Bemerkung
Zusätzliche Informationen für nicht verheiratete Eltern
Anerkennung der Vaterschaft
Die Vaterschaft wird durch die Anerkennungserklärung des Vaters festgestellt. Die Mutter des Kindes muss dieser Erklärung zustimmen! Beide Erklärungen können gemeinsam oder getrennt auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden und müssen beim Standesamt oder beim Jugendamt öffentlich beurkundet werden.
Sorgerecht
Verheiratete Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht kraft Gesetzes. Sind die Eltern nicht verheiratet, liegt das alleinige Sorgerecht ausschließlich bei der (volljährigen) Mutter. Die gemeinsame Sorge für Ihr Kind können Sie zusammen mit dem Vater durch eine übereinstimmende Sorgeerklärung beim Jugendamt begründen.
Namensgebung
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen und ggf. einen Familiennamen zu erteilen.
Vornamen:
1. Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. (Ausnahme: Maria als Zusatz zu einem eindeutig männlichen Namen für einen Jungen).
Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden.
2. Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies beabsichtigen!
3. Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensrecht als unwiderruflich ausgeübt. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig sind und z.B. keinerlei Streichungen oder Berichtigungen usw. aufweisen.
Familienname:
1. Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
2. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder übereinstimmende Sorgerechtserklärungen abgegeben haben, so entscheiden Sie innerhalb eines Monats nach der Geburt gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Können Sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder!
3. Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich. Diese Namenserteilung kann auch bereits vor der Geburt erfolgen.
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Telefon | |
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Frau Andrea Winkelmann | 02424 209210 | |
Frau Denise Winkler | 02424 209209 |